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Aschbacher Familienvertrag

Familien-Vertrag der Freiherren von Pölnitz zu Aschbach
„Fränkischer Merkur“ vom 22.05.1815
Leicht modernisierte Abschrift: Wolfgang Schuster Triptis/Oberpöllnitz 5/19

Im Namen seiner Majestät des Königs!
Der nachfolgende Familien-Vertrag der Freiherren von Pöllnitz zu Aschbach, welcher also lautet:
Wir drei Brüder, Konstantin, Franz und Joseph Freiherren von Pöllnitz, Aschbacher Linie, dann die freiherrlich von Pöllnitz`sche Vormundschaft im Namen unserer zwei noch minderjährigen Brüder, Heinrich und Georg Karl Freiherren von Pöllnitz, urkunden und bekennen hiermit, dass wir zur Erhaltung unserer Familien und unseres Stammes folgenden Familienvertrag miteinander verabredet und abgeschlossen haben. Aufgrund dessen kein Mitglied einseitig und zu seiner Verwendung ein Darlehen auf die Familiengüter aufnehmen oder einen Teil derselben veräußern oder verpfänden kann, welchen Familienvertrag sowohl wir, als auch unsere Nachkommen festzuhalten schuldig und verbunden sein sollen, wie folgt:
1) Wir drei oben genannten Brüder bestimmen für uns und mit der freiherrlich von Pöllnitz`schen Vormundschaft für unsere unter Kuratel (Pflegschaft) stehenden zwei minderjährigen Brüder und wir alle auch für unsere Nachkommen, dass für jetzt und in Zukunft kein Mitglied männlichen und weiblichen Geschlechts von unserer Familie jemals Schulden machen soll. Und das ohne Einwilligung und Zustimmung aller anderen jedes Mal lebenden Mitglieder unserer Familien, welche Teil an unseren väterlichen Familiengütern oder derselben Revenüen (Einkommen), Kapitalien und Mobilien haben oder nach dem Successionsrecht (Rechtsnachfolge) einmal bekommen können. Mit dem ausdrücklichen Beisatz, dass, wenn demnach jeweils ein Mitglied unserer Familie gegen dieses Familienstatut handeln und Schulden machen würde, dessen Erben in unsere Familiengüter, Besitzungen, Gefälle und Gerechtsame, es seien leibliche Kinder oder Erben ex alio titulo, niemals schuldig sein sollen, diese gesetzwidrig gemachten Schulden aus unseren Familiengütern, Besitzungen, Gefällen und Gerechtsamen zu bezahlen, noch dazu sollen angehalten werden können. Dagegen bleibt jedem von Pöllnitz`schen Deszendenten (Nachkommen) ungenommen, sein quovis juris titulo erworbene Privatvermögen, so es kein tatsächlicher Teil des väterlichen Vermögens ist, zu verpfänden, zu veräußern, mit Passiven zu belasten und mit demselben als seinem vollen Eigentum zu disponieren.
2) Desgleichen erklären wir, dass im Fall ein Familienmitglied einseitig und zu seiner Verwendung einen Teil der Familiengüter verpfänden oder sonst veräußern würde, jegliche Verpfändung und Veräußerung für null und nichtig und versprechen einander, nie ohne Genehmigung sämtlicher Mitglieder die Familiengüter zu verpfänden, zu belasten oder zu veräußern.
3) Da aber, um dieses Familienstatut rechtsbeständig zu machen, die allerhöchste Bestätigung erforderlich ist, auch solches nachher durch den höchstgerichtlichen Weg zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden muss, so wollen wir dieses für uns und auch für unsere Nachkommen verbindlich sein sollende Familienstatut also gleich dem königlich-bayrischen Appellationsgericht des Mainkreises mit der untertänigst gehorsamsten Bitte vorlegen, dasselbe gnädigst zu bestätigen und es danach auf öffentlich rechtsbeständigem Wege zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Zu dessen wahrer Beurkundung haben wir dieses Familienstatut ausfertigen lassen, solches auch eigenhändig unterschrieben und mit unseren angeborenen adeligen Wappen besiegelt.
Bamberg, den 30. Januar 1815
(L. S.) Friedrich Freiherr von Groß, als Vormund der beiden minderjährigen Freiherren Heinrich und Georg Karl von Pöllnitz
(L. S.) Franz Baron von Pöllnitz, in meinem und meines Bruders Konstantin Namen
(L. S.) Joseph Baron von Pöllnitz

Es wurde unter dem heutigen Datum von dem Königlichen Appellationsgericht des Mainkreises sowohl in der Eigenschaft als obervormundschaftliche Behörde für die beiden minderjährigen Heinrich und Georg Karl Freiherren von Pöllnitz, als auch den übrigen majorennen Freiherren von Pöllnitz, auf ihr Ansuchen, insofern er als Privatvertrag die jetzt lebenden Mitglieder der Familie verbinden soll, hierdurch gerichtlich genehmigt. Zugleich wird aber öffentlich bekannt gemacht, dass seine weitere Bestätigung als für immer bleibender Familienvertrag, insoweit er für ihre Nachkommen verbindlich sein soll, von denjenigen Bestimmungen abhängig sind, welche hinsichtlich der Autonomie des Adels noch erfolgen werden.
Welches zur Beseitigung allen Nachteils für das Publikum hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird.
Bamberg, den 3. Mai 1815
Königliches Appellationsgericht des Mainkreises
Freiherr von Seckendorf